Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Verpackungen, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es mssen Auenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung fr die Befrderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Befrderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird.

(2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prfvorschriften fr Verpackungen des Teils 6 entsprechen mssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Eine Innenverpackung, bestehend aus:
(i) (einem) Primrgef(en) und einer Sekundrverpackung, wobei das (die) Primrgef(e) oder die Sekundrverpackung fr flssige Stoffe flssigkeitsdicht oder fr feste Stoffe staubdicht sein muss (mssen);
(ii) bei flssigen Stoffen saugfhigem Material, das zwischen dem (den) Primrgef(en) und der Sekundrverpackung eingesetzt ist. Das saugfhige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primrgef(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flssigen Stoffes nicht zu einer Beeintrchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Auenverpackung fhrt;
(iii) wenn mehrere zerbrechliche Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird.

b) Eine Auenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfhig sein, und ihre kleinste Auenabmessung muss mindestens 100 mm betragen.

Fr die Befrderung ist das abgebildete Kennzeichen (siehe Punkt Kennzeichnungsangaben) auf der ueren Oberflche der Auenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm  50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern mssen eine Zeichenhhe von mindestens 6 mm haben.


Zustzliche Vorschrift

Wenn Trockeneis oder flssiger Stickstoff als Khlmittel verwendet wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn Eis verwendet wird, muss dieses auerhalb der Sekundrverpackungen, in der Auenverpackung oder in einer Umverpackung eingesetzt werden. Damit die Sekundrverpackungen sicher in ihrer ursprnglichen Lage verbleiben, mssen Innenhalterungen vorgesehen werden. Bei Verwendung von Eis muss die Auenverpackung oder Umverpackung flssigkeitsdicht sein.